AGB

Richter & Schimmang
EDV-Systeme GmbH
Stollberger Straße 4
D-09353 Oberlungwitz

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

Dem Verkauf von Waren und dem Erbringen von Dienstleistungen durch die Richter & Schimmang EDV-Systeme GmbH (im weiteren RSE genannt) liegen ausschließlich die nachstehenden Bedingungen zugrunde. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Einwilligung durch RSE für jeden einzelnen Vertrag.

2.  Angebot und Annahme

Schriftliche Angebote sind innerhalb der Bindefrist und unter gegebenenfalls im Angebot aufgeführten Voraussetzungen verbindlich, wenn sie nicht ausdrücklich als freibleibend gekennzeichnet sind. Ein Vertrag kommt mit schriftlicher Auftragserteilung des Auftraggebers oder mit schriftlicher Auftragsbestätigung durch RSE zustande. Sonstige Angebote insbesondere mündlicher Art sind freibleibend. Abmachungen, die mündlich durch den Außendienst getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Die bei Vertragsabschluß festgelegten Bezeichnungen und Spezifikationen stellen den technischen Stand zu diesem Zeitpunkt dar. Technische Abweichungen der gelieferten Ware sind zulässig, sofern dadurch der vertragsgemäße Zweck nicht eingeschränkt wird.

3. Lieferung und Gefahrenübergang

Vereinbarte Liefertermine bezeichnen regelmäßig das voraussichtliche Lieferdatum, um dessen Einhaltung RSE bemüht ist. Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig und führen zu keinen zusätzlichen Kosten für den Auftraggeber.

Bei Nichteinhaltung schriftlich zugesagter Lieferfrist ist der Auftraggeber berechtigt, RSE schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Wird die Lieferfrist bis zum Ablauf der Nachfrist nicht erfüllt, so hat der Auftraggeber das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Die Lieferung ist rechtzeitig erfolgt, sobald die Ware vor Ablauf der Frist das Lager von RSE verlassen hat. Von RSE nicht zu vertretende Umstände oder Ereignisse, welche die Lieferung unmöglich machen oder unzumutbar erschweren, z. B. Verkehrs- und Betriebsstörungen, Rohstoff- oder Energiemangel, Streik oder Aussperrung, befreien RSE, auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten, für die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit von der Lieferverpflichtung. Wird die Behinderung voraussichtlich nicht in angemessener Zeit beendet sein, ist RSE berechtigt, ohne eine Verpflichtung zur Nachlieferung vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.

Die Lieferung erfolgt auf Rechnung des Auftraggebers. Bei Anlieferung oder Abholung geht die Gefahr mit Unterzeichnung des Lieferscheins bzw. einer Empfangsbestätigung durch den Auftraggeber auf diesen über. Bei Anlieferung sind Reklamationen wegen beschädigter oder fehlender Ware sofort beim Anliefernden anzubringen. Außerdem ist RSE zu informieren.

Die Bestimmung des Transportweges steht RSE frei. Der Versand erfolgt in branchenüblicher Verpackung.

4. Preise

Wir berechnen die bei Vertragsabschluß vereinbarten Preise. Die Preise verstehen sich ab Lager zuzüglich Verpackung und Transport. Zusätzlich erbrachte Leistungen werden zusätzlich nach den bei Vertragsabschluß geltenden Kalkulationsfaktoren berechnet. Erbrachte Dienstleistungen (Schulung, Beratung, Installation, Wartung, Reparatur) werden, sofern nicht anders vereinbart, nach Aufwand zu Stundensätzen abgerechnet. Der Stundensatz bemisst sich pro angefangene Viertelstunde. Stundensätze können geändert werden. Der Auftraggeber wird von RSE darüber schriftlich unterrichtet. Fahrtkosten (Wegezeiten und Fahrzeugkosten) sowie sonstige Nebenkosten (Spesen, übernachtungen) werden gesondert berechnet.

Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

5. Zahlung

Alle Rechnungen sind zahlbar sofort rein netto, sofern keine anderen Zahlungsziele schriftlich vereinbart sind. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Betrages zur vorbehaltlosen Verfügung bei RSE an. Versand per Nachnahme oder Vorkasse bleibt RSE vorbehalten. Bei überschreitung der Zahlungsfrist oder nicht vollständiger rechtzeitiger Zahlung gerät der Auftraggeber auch ohne Mahnung in Verzug. RSE ist, unbeschadet sonstiger Ansprüche berechtigt, ab Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins zu verlangen. Befindet sich der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder entstehen begründete Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit, ist RSE befugt, alle Forderungen gegen ihn sofort fällig zu stellen und/oder Sicherheitsleistungen auch schon vor Belieferung zu verlangen, noch ausstehende Lieferungen auf diesen sowie andere Verträge ganz oder teilweise zurückzuhalten oder aber von den bestehenden Verträgen zurücktreten.

Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder nur wegen solcher Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

6. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und aller bestehenden oder zukünftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber Eigentum von RSE. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu veräußern, solange er seinen Vertragspflichten gegenüber RSE nachkommt. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm nicht gestattet; jede Eingriffe Dritter in die Eigentumsrechte hat er RSE unverzüglich mitzuteilen. Erfüllt der Auftraggeber seine Vertragspflichten gegenüber RSE nicht, ist RSE im übrigen befugt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen; der Auftraggeber hat insoweit kein Recht zum Besitz.

Der Auftraggeber tritt bereits mit Kauf der Vorbehaltsware die aus ihrer Weiterveräußerung erwachsenden Forderungen gegen seine Kunden einschließlich aller Nebenrechte an RSE ab. Er bleibt bis auf Widerruf zur Einziehung seiner an RSE abgetretenen Forderungen berechtigt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, RSE auf Verlangen die Höhe seiner Forderungen und die Namen der Drittschuldner mitzuteilen.

Übersteigt der Wert der RSE übertragenen Sicherheiten die gesamten Forderungen gegen den Auftraggeber um mehr als zwanzig vom Hundert, ist RSE auf Verlangen des Auftraggebers jederzeit bereit, die Sicherungsrechte an den Auftraggeber rückzuübertragen.

7. Gewährleistung, Garantie

Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen, 2 Jahre für neue Waren und 1 Jahr für gebrauchte Waren.

RSE übernimmt gegenüber dem Auftraggeber nur dann Garantie für gelieferte Waren, wenn die Garantie mit Garantiezeitraum und der Garantieumfang (Teileersatz, Arbeitszeit, Nebenkosten) schriftlich im Auftrag vereinbart wurde. Ein übergang der Garantie an Dritte, z.B. bei Verkauf ist ausgeschlossen.

RSE haftet nicht für Schäden, die auf unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Bedienung und Behandlung, Soft- und Hardware-Schäden verursacht durch Computerviren, natürliche Abnutzung, unterlassene Wartung, unübliche Umwelteinflüsse sofern sie nicht durch RSE verschuldet sind.

Erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Empfang der Lieferung/Leistung, versteckte Mängel unverzüglich nach der Entdeckung zu rügen. Im Falle nicht rechtzeitiger Rüge gilt die Lieferung/Leistung als genehmigt. Durch vom Auftraggeber oder Dritte unsachgemäße und ohne Zustimmung von RSE vorgenommene Instandsetzungsarbeiten und sonstige Eingriffe, die mit dem geltend gemachten Mangel in Zusammenhang stehen, wird jede Gewährleistungsverpflichtung/Garantieverpflichtung seitens RSE aufgehoben.

Eine Gewährleistungspflicht/Garantiepflicht der RSE beschränkt sich nach deren Wahl auf Ersatzlieferung oder Nachbesserung. Zur Vornahme der Nachbesserung bzw. des Ersatzes ist RSE vom Auftraggeber die erforderliche Zeit und Gelegenheit einzuräumen. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch die RSE dreimal fehl, so kann der Auftraggeber Minderung des Preises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

Die Haftung der RSE für Folgeschäden und Vermögensverlust jedweder Art, die aus der Benutzung eines Programms oder Gerätes entstanden sind, wird ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist auf eine grobfahrlässige Vertragsverletzung der RSE zurückzuführen.

Der Auftraggeber ist alleinverantwortlich für den korrekten Einsatz und für die Datensicherung.

8. Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand

Erfüllungsort für die Zahlung des Auftraggebers sowie unsere Lieferungen und Leistungen mit Ausnahme von Dienstleistungen beim Auftraggeber ist der Sitz von RSE – Oberlungwitz. Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist das für den Geschäftssitz Oberlungwitz zuständige Gericht.

9. Schlussbestimmungen

Die Rechtsunwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Verbindlichkeit des Vertrages im übrigen nicht. RSE weist darauf hin, dass RSE Daten des Auftraggebers, die den Geschäftsverkehr mit ihm betreffen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.

Stand: März 2006